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Barrierefreie Website Pflicht: BFSG für kleine Betriebe

Barrierefreie Website als Pflicht: Titelbild zum BFSG für Betriebe am Bayerischen Untermain

Eine barrierefreie Website ist seit dem 28. Juni 2025 für viele Anbieter Pflicht. Trotzdem wissen die meisten Betriebe am Bayerischen Untermain nicht, ob sie überhaupt dazugehören. Dieser Beitrag sortiert die Rechtslage, nennt die Ausnahmen und zeigt, was Sie in den nächsten Wochen wirklich erledigen müssen.

Barrierefreie Website als Pflicht: Titelbild zum BFSG für Betriebe am Bayerischen Untermain
Das BFSG gilt seit Juni 2025 – aber längst nicht für jede Firmenseite.

Stand: 24.08.2026. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Barrierefreie Website: Pflicht seit dem 28. Juni 2025

Grundlage ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Seit dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Der Gesetzestext formuliert das knapp: Angebote gelten als barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ nutzen können.

Wichtig ist die Blickrichtung des Gesetzes. Es verpflichtet nicht jede Webseite, sondern bestimmte Dienstleistungen und Produkte. Deshalb beginnt jede sinnvolle Prüfung mit einer einzigen Frage: Verkaufen oder buchen Ihre Kundinnen und Kunden etwas direkt über Ihre Seite?

Wen die Pflicht zur barrierefreien Website wirklich trifft

Paragraf 1 BFSG zählt die erfassten Dienstleistungen auf. Dazu gehören Telekommunikationsdienste, Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books sowie „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Der letzte Punkt betrifft die meisten Betriebe, denn er meint den klassischen Onlinehandel.

Die Definition steht in Paragraf 2 Nummer 26 und ist präziser, als viele Ratgeber vermuten. Gemeint sind digitale Dienste, die über Webseiten oder Apps laufen und „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden. Kurz gesagt: Es geht um Angebote, bei denen Privatkunden online einen Vertrag schließen können.

Daher fallen typischerweise darunter: Onlineshops, Buchungsstrecken für Termine oder Übernachtungen, Ticketverkauf, Online-Anmeldungen zu kostenpflichtigen Kursen sowie Kundenportale mit Vertragsabschluss. Reine Verbraucherverträge stehen im Mittelpunkt. Ein reines B2B-Angebot ohne Privatkunden liegt außerhalb.

Reine Firmenwebseiten fallen oft gar nicht darunter

Genau hier verbreiten viele Agenturseiten Halbwissen. Eine Visitenkarten-Webseite mit Leistungsübersicht, Team, Anfahrt und Kontaktformular schließt keinen Vertrag ab. Sie ist deshalb keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr und unterliegt dem BFSG nicht.

Ein Handwerksbetrieb in Elsenfeld mit klassischer Präsentationsseite hat also keine unmittelbare gesetzliche Pflicht. Ein Weingut in Klingenberg mit Onlineshop hingegen schon. Und ein Hotel in Miltenberg mit eigener Buchungsstrecke ebenfalls. Die Grenze verläuft nicht nach Branche, sondern nach Funktion. Kurz gesagt: Die Pflicht für eine barrierefreie Website hängt am Vertragsabschluss, nicht am Gewerbe.

Zwei Sonderfälle sollten Sie kennen. Erstens: Kommunen und öffentliche Stellen richten sich nicht nach dem BFSG, sondern nach dem Behindertengleichstellungsgesetz und der BITV 2.0. Zweitens: Wer Produkte im Sinne des Gesetzes in Verkehr bringt, etwa Selbstbedienungsterminals oder E-Book-Lesegeräte, hat eigene Pflichten – unabhängig von der Unternehmensgröße.

Kleinstunternehmen: die Ausnahme, die viele überschätzen

Paragraf 3 Absatz 3 BFSG enthält eine klare Entlastung: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Ein Kleinstunternehmen beschäftigt laut Paragraf 2 Nummer 17 weniger als zehn Personen und erzielt entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder weist höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme aus.

Diese Ausnahme wird häufig zu weit gedacht. Sie greift ausschließlich bei Dienstleistungen. Bringt ein Kleinstunternehmen dagegen erfasste Produkte in Verkehr, bleibt es voll in der Pflicht. Außerdem entscheidet die Beschäftigtenzahl mit: Ab zehn Personen endet die Ausnahme, selbst wenn der Umsatz klein bleibt.

Ein Onlineshop mit vier Mitarbeitenden in Obernburg ist demnach ausgenommen. Wächst derselbe Betrieb auf zwölf Beschäftigte, gilt die Anforderung. Deshalb lohnt es sich, die eigene Einordnung schriftlich festzuhalten und bei Personalwachstum erneut zu prüfen.

BFSG in Zahlen: Frist, Kleinstunternehmen-Ausnahme und Bußgeldrahmen im Überblick
Die vier Zahlen, auf die es beim BFSG ankommt.

Was das Gesetz technisch verlangt

Das BFSG selbst nennt keine einzelnen Kriterien. Die Details regelt die zugehörige Verordnung, und diese verweist auf die europäische Norm EN 301 549. Für Webangebote übernimmt die Norm im Kern die Web Content Accessibility Guidelines in Version 2.1, Stufe AA. Damit gibt es einen international geprüften, gut dokumentierten Maßstab.

Praktisch bedeutet das vier Grundsätze: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Daraus ergeben sich sehr konkrete Anforderungen, beispielsweise ausreichende Farbkontraste, vollständige Tastaturbedienung, sinnvolle Alternativtexte, klare Formularbeschriftungen sowie eine saubere Überschriftenstruktur.

Zusätzlich verlangt das Gesetz Transparenz. Anbieter erfasster Dienstleistungen informieren darüber, wie ihr Angebot die Anforderungen erfüllt. Diese Erklärung gehört gut sichtbar auf die Seite, ähnlich wie Impressum und Datenschutzerklärung.

Wer kontrolliert und was Verstöße kosten

Seit September 2025 arbeitet die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Die MLBF sitzt in Magdeburg und handelt für alle sechzehn Länder. Sie prüft Angebote, fordert Nachbesserungen und kann Verfahren einleiten. Verbraucherinnen, Verbände und Wettbewerber können Verstöße dort melden.

Der Bußgeldrahmen steht in Paragraf 37 BFSG. Für die schwerwiegenden Fälle nennt Absatz 2 bis zu 100.000 Euro, für die übrigen bis zu 10.000 Euro. Kein Betrieb erhält jedoch am ersten Tag ein Bußgeld: Die Behörde setzt zunächst auf Aufforderung und Frist. Dennoch sollten Sie den Rahmen kennen, weil er die Ernsthaftigkeit zeigt.

Barrierefreie Website: Pflicht erfüllen in fünf Schritten

Der Weg ist überschaubarer, als der Gesetzestext klingt. Fünf Schritte reichen für die meisten Betriebe:

  • Einordnung klären. Prüfen Sie, ob Ihr Angebot einen Verbrauchervertrag online ermöglicht und ob die Kleinstunternehmen-Grenze greift. Halten Sie das Ergebnis mit Datum fest.
  • Bestand messen. Lassen Sie Kontraste, Tastaturbedienung, Alternativtexte und Formulare systematisch prüfen. Automatische Werkzeuge finden etwa ein Drittel der Probleme, den Rest findet ein Mensch.
  • Nach Wirkung priorisieren. Zuerst kommen Kaufstrecke, Formulare und Navigation, danach folgen einzelne Inhaltsseiten.
  • Umsetzen und dokumentieren. Beheben Sie die Befunde und schreiben Sie eine verständliche Erklärung zur Barrierefreiheit.
  • Regelmäßig nachmessen. Jede neue Landingpage kann neue Barrieren einbauen. Ein Termin pro Quartal genügt meist.

Für den zweiten Schritt gibt es einen bequemen Einstieg: Unser kostenloser Website-Check prüft Technik, Tempo, Struktur und Zugänglichkeit Ihrer Seite und liefert eine priorisierte Liste zurück.

Die häufigsten Barrieren auf regionalen Webseiten

Bei Prüfungen regionaler Seiten wiederholen sich dieselben Muster. Graue Schrift auf hellem Grund erreicht den geforderten Kontrast nicht. Bilder tragen keinen oder einen nutzlosen Alternativtext wie „Bild1″. Formularfelder haben nur einen Platzhalter statt einer festen Beschriftung, sodass Screenreader nichts vorlesen können.

Weiter oben in der Liste stehen außerdem: Menüs, die sich nur mit der Maus öffnen, PDF-Dateien als einzige Informationsquelle, Videos ohne Untertitel und Buttons, die lediglich „Hier klicken“ heißen. Diese Punkte kosten selten viel Geld. Sie brauchen aber jemanden, der sie überhaupt bemerkt – und genau dabei hilft eine strukturierte Prüfung Ihrer Unternehmensseite.

Was die Umsetzung kostet

Die Spanne ist groß, weil der Ausgangszustand entscheidet. Eine gepflegte, moderne Seite mit klarer Struktur kommt oft mit 500 bis 1.500 Euro für Prüfung und Korrekturen aus. Bei einem gewachsenen Shop mit vielen Vorlagen liegen realistische Projekte zwischen 3.000 und 10.000 Euro. Ein kompletter Neubau kostet mehr, löst aber meist gleich mehrere Baustellen.

Ein Hinweis zur Förderung: Standard-Webseiten, Standard-Webshops und reines Online-Marketing sind über den Digitalbonus Bayern ausdrücklich nicht förderfähig. Wer Barrierefreiheit mit einer echten Prozessintegration verbindet, kommt der Förderlogik dagegen näher. Prüfen Sie das vor der Beauftragung, nicht danach.

Barrierefreie Website ohne Pflicht: warum sie sich trotzdem rechnet

Rund jeder zehnte Mensch in Deutschland lebt mit einer anerkannten Schwerbehinderung. Dazu kommen alle, die zeitweise eingeschränkt sind: mit Gipsarm, in grellem Sonnenlicht oder mit müden Augen am Abend. Barrierefreiheit verbessert für diese Gruppe nicht nur den Zugang, sondern die gesamte Bedienbarkeit.

Außerdem zahlt sie doppelt ein. Saubere Überschriften, sprechende Linktexte und beschriftete Bilder sind genau das, was Suchmaschinen auswerten. Deshalb verbessert eine zugängliche Seite regelmäßig auch die lokale Sichtbarkeit. Wer freiwillig handelt, gewinnt also zweifach – und ist vorbereitet, falls der Gesetzgeber den Kreis der Verpflichteten erweitert.

Häufige Fragen zur Pflicht für barrierefreie Websites

Muss meine Firmenwebseite jetzt barrierefrei sein?

Nur wenn sie eine erfasste Dienstleistung anbietet, etwa einen Onlineshop oder eine Buchungsstrecke für Privatkunden. Eine reine Präsentationsseite mit Kontaktformular fällt nicht unter das BFSG. Prüfen Sie zusätzlich die Ausnahme für Kleinstunternehmen.

Gilt die Pflicht zur barrierefreien Website auch für Vereine?

Vereine sind nicht automatisch ausgenommen. Entscheidend ist wieder die Funktion: Wer online Tickets oder Mitgliedschaften kostenpflichtig verkauft, erbringt eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Die reine Vereinsseite mit Terminen und Berichten bleibt außen vor.

Zählt ein Kontaktformular schon als Onlineshop?

Nein. Ein Formular für eine Anfrage führt zu keinem Vertragsabschluss im Sinne des Gesetzes. Sobald Sie damit aber eine kostenpflichtige Leistung verbindlich buchen lassen, verschiebt sich die Einordnung.

Wie weise ich die Barrierefreiheit nach?

Üblich ist eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Seite. Sie beschreibt den Stand, die angewandte Norm, bekannte Einschränkungen und eine Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen. Ein datiertes Prüfprotokoll gehört in die eigenen Unterlagen.

Reicht ein automatisches Prüfwerkzeug aus?

Als Einstieg ja, als Nachweis nein. Werkzeuge erkennen Kontraste und fehlende Alternativtexte zuverlässig, scheitern aber an Verständlichkeit und Bedienlogik. Deshalb gehört zu jeder ernsthaften Prüfung ein manueller Test mit Tastatur und Screenreader.

Fazit: erst einordnen, dann handeln

Die wichtigste Erkenntnis ist beruhigend: Sehr viele Betriebe am Untermain sind gar nicht verpflichtet. Wer allerdings online verkauft oder Termine gegen Bezahlung vergibt, sollte die eigene Seite zügig prüfen lassen. Anschließend entscheidet eine kurze, priorisierte Liste über die nächsten Schritte. Für alle übrigen Betriebe ist eine barrierefreie Website keine Pflicht, sondern ein Qualitätsmerkmal.

Beginnen Sie mit einer sauberen Einordnung und einer Messung des Ist-Zustands. Danach ist der Weg meist kürzer als befürchtet. Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie uns an – wir schauen gemeinsam auf Ihr Angebot und sagen Ihnen offen, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht.

Quellen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz im Volltext, Marktüberwachungsstelle der Länder und die Fachinformationen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

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